Kabelrecycling

Abfallevidenz und Abfallmeldung auf der Baustelle: ein praktischer Leitfaden für Kabel

Abfallevidenz und Abfallmeldung auf der Baustelle: ein praktischer Leitfaden für Kabel

Kabel von der Baustelle müssen laufend erfasst und einmal jährlich zusammen mit dem übrigen Abfall gemeldet werden. Für das Jahr 2026 gelten für beide Pflichten noch die Regeln der Verordnung des Umweltministeriums der Slowakischen Republik Nr. 366/2015 Slg. Die neue Verordnung Nr. 89/2024 Slg. tritt erst am 1. Januar 2027 in Kraft. Der Artikel führt Schritt für Schritt durch Evidenz und Meldung, zeigt beides an einem Beispiel und weist auf Fehler hin, die sich bei Kabeln wiederholen.

Welche Regeln 2026 und 2027 gelten

Die Pflicht, eine Abfallevidenz zu führen und Daten daraus zu melden, ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Buchst. f und g des Gesetzes Nr. 79/2015 Slg. über Abfälle. Die Einzelheiten regelt eine Durchführungsverordnung.

Die Verordnung Nr. 89/2024 Slg. über die Evidenz- und Meldepflicht sollte ursprünglich ab dem 1. Januar 2026 gelten. Die Verordnung Nr. 369/2025 Slg. hat ihr Inkrafttreten auf den 1. Januar 2027 verschoben. Zugleich wurde eine Übergangsbestimmung ergänzt: Die Meldepflicht für das Jahr 2026 wird nach den bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Vorschriften erfüllt.

Für Bauunternehmen ergibt sich daraus folgende Aufteilung:

ZeitraumEvidenzJahresmeldungVorschrift
Jahr 2026Abfallevidenzblatt, laufendbis 28. Februar 2027Verordnung Nr. 366/2015 Slg.
ab 1. Januar 2027elektronisch, mindestens einmal im Monat, für jeden Ort des Abfallanfallsnach der neuen Regelung, noch nicht endgültigVerordnung Nr. 89/2024 Slg. in der Fassung der Verordnung Nr. 369/2025 Slg.

Die ältere Auslegung, wonach die neue Verordnung bereits ab 2026 gilt, ist damit überholt. Steht sie noch in Ihren internen Richtlinien, lohnt sich eine Korrektur.

Wer die Evidenz führt und wer meldet

Bei Bauabfällen bestimmt § 77 Abs. 2 des Abfallgesetzes den Abfallerzeuger. Bei Arbeiten für eine juristische Person oder einen Unternehmer ist Erzeuger derjenige, dem die Genehmigung nach den Bauvorschriften erteilt wurde, in der Regel der Bauherr. Wie der Erzeuger bestimmt wird und wie die Aufgaben im Werkvertrag zu verteilen sind, erläutert ausführlich der Artikel Kabel von der Baustelle und das Abfallgesetz.

In der Praxis können Evidenz und Meldung vom Generalunternehmer oder einem externen Abfallbeauftragten vorbereitet werden. Die Verantwortung für die Erfüllung bleibt jedoch bei der verpflichteten Person. Der Vertrag sollte daher ausdrücklich festlegen, wer die Daten sammelt, wer die Meldung einreicht und wer sie prüft.

Wissen Sie, wer in Ihrem Projekt die Abfallmeldung für die Baustelle einreicht? Bei der Vereinbarung über die Kabelabholung klären wir vorab, an wen und in welcher Form wir die Übergabebelege senden.

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Evidenz im Laufe des Jahres 2026

Nach § 2 der Verordnung Nr. 366/2015 Slg. wird die Evidenz nach Abfallarten auf dem Abfallevidenzblatt gemäß Anlage 1 geführt. Sie wird ohne Mengenbegrenzung geführt, also auch für kleine Chargen. Das Evidenzblatt wird laufend für das Kalenderjahr ausgefüllt und fünf Jahre in Papier- oder elektronischer Form aufbewahrt.

Für Kabel bedeutet das ein eigenes Evidenzblatt für jeden Abfallschlüssel. Gewöhnliche Kabel haben den Schlüssel 17 04 11, Kabel mit gefährlichen Stoffen den Schlüssel 17 04 10 und abisoliertes Kupfer den Schlüssel 17 04 01. Wie Kabel einzustufen sind, erklärt der Artikel Abfallschlüssel 17 04 11 für Kabel. Bei gefährlichen Abfällen wird laut Verordnung auch ein Y-Code angegeben.

Grundlage für jeden Eintrag ist ein Beleg des Abnehmers. Bei Kabeln ist das in der Regel ein Wiegeschein oder eine Übernahmebestätigung mit Datum, Abfallschlüssel und Gewicht. Tragen Sie die Daten nach dem Beleg ein, nicht nach einer Schätzung auf der Baustelle.

Jahresmeldung für 2026

Die Meldung über die Entstehung von Abfall und den Umgang damit reicht nach § 3 der Verordnung Nr. 366/2015 Slg. ein Abfallbesitzer ein, der jährlich insgesamt mit mehr als 50 kg gefährlichen Abfällen oder mit mehr als 1 t sonstigen (nicht gefährlichen) Abfällen umgeht. Abfälle aus Anlage 3 der Verordnung werden unabhängig von der Menge gemeldet.

Die Meldung erfolgt auf dem Formular gemäß Anlage 2 für das Kalenderjahr, spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres. Für 2026 ist das also der 28. Februar 2027. Adressat ist das zuständige Bezirksamt.

Seit dem 1. Januar 2025 werden Meldungen ausschließlich elektronisch über das Informationssystem der Abfallwirtschaft (ISOH) eingereicht. Das Formular kann manuell im Portal ausgefüllt oder als XML-Datei hochgeladen werden. Die Bezirksämter weisen darauf hin, dass eine Meldung in Papierform als nicht eingereicht gilt.

Der Schwellenwert von 1 t gilt für die Summe aller sonstigen Abfälle, nicht für eine einzelne Art. Auf der Baustelle wird er daher fast immer überschritten, und Kabel sind auch dann zu melden, wenn es nur einige hundert Kilogramm waren. Welches Bezirksamt zuständig ist und ob für jede Baustelle eine eigene Meldung einzureichen ist, sollten Sie mit dem Bezirksamt oder Ihrem Abfallbeauftragten klären.

Haben Sie für die Meldung 2026 alle Wiegescheine für Kabel beisammen? Fehlt bei uns ein Beleg zu einer Übergabe, helfen wir, ihn nach Datum und Baustelle zu finden.

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Was sich ab 2027 ändert

Ab dem 1. Januar 2027 wird die Evidenz nach der Verordnung Nr. 89/2024 Slg. geführt. Sie wird elektronisch, laufend und mindestens einmal im Monat geführt, und zwar gesondert für jeden Ort des Abfallanfalls und für jede Tätigkeit. Stimmt die Adresse der Baustelle nicht mit dem Firmensitz überein, wird eine Kennung verwendet, die das Informationssystem bei der Registrierung des Ortes vergibt. Die Evidenz wird fünf Jahre aufbewahrt.

Die Daten an das Informationssystem sendet vor allem die Person, die den Abfall als Erste übernimmt, zum Beispiel ein Schrottankauf. Dies geschieht mindestens einmal im Quartal, spätestens bis Ende des Folgemonats. Der ursprüngliche Abfallerzeuger kann Daten übermitteln, muss aber stets eine Evidenz führen.

Das Umweltministerium veröffentlicht im ISOH-Portal einen Zeitplan für den Übergang. Die Registrierung der Orte des Abfallanfalls soll am 9. November 2026 starten. Ab Januar 2027 sollen Wiegescheine und Begleitscheine die Kennung des Ortes des Abfallanfalls enthalten. Die neue Jahresmeldung soll erstmals 2028 für das Jahr 2027 eingereicht werden.

Das Ministerium bereitet zudem eine Novelle der Verordnung Nr. 89/2024 Slg. vor. Laut veröffentlichtem Vorhaben würden Registrierung und elektronische Evidenz Erzeuger mit mehr als 20 t nicht gefährlichen oder 1 t gefährlichen Abfällen pro Jahr betreffen. Die Jahresmeldung würden Erzeuger über 100 t nicht gefährlichen oder 1 t gefährlichen Abfällen einreichen. Diese Schwellenwerte sind noch nicht verbindlich und können sich ändern.

Bereiten Sie sich auf die neue Baustellenkennung ab 2027 vor? Wir vereinbaren, welche Baustellendaten wir bei der Kabelabholung benötigen, damit sie auf dem Wiegeschein korrekt stehen.

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Vorgehen Schritt für Schritt

  1. Legen Sie im Werkvertrag fest, wer die Evidenz führt, wer die Meldung vorbereitet und wer sie im ISOH einreicht.
  2. Schließen Sie noch vor Entstehung des Abfalls einen Vertrag mit einem berechtigten Kabelabnehmer.
  3. Sammeln Sie Kabel auf der Baustelle getrennt von anderem Metall und legen Sie verdächtige alte Kabel gesondert ab.
  4. Verlangen Sie bei jeder Übergabe einen Wiegeschein mit Datum, Abfallschlüssel, Gewicht und Bezeichnung der Baustelle.
  5. Tragen Sie die Daten laufend in das Evidenzblatt ein, für jeden Abfallschlüssel gesondert.
  6. Addieren Sie nach Jahresende die Mengen aller Abfallarten und vergleichen Sie sie mit den Schwellenwerten 1 t und 50 kg.
  7. Füllen Sie die Meldung gemäß Anlage 2 aus und reichen Sie sie bis zum 28. Februar elektronisch über ISOH ein.
  8. Prüfen Sie, ob Ihre Daten mit den Belegen des Abnehmers übereinstimmen, und archivieren Sie Meldung und Belege fünf Jahre.
  9. Verfolgen Sie ab dem 9. November 2026 die Registrierung der Orte des Abfallanfalls im ISOH und bereiten Sie die Baustelle auf die Evidenz ab 2027 vor.

Illustratives Beispiel

Die Zahlen im Beispiel sind illustrativ und spiegeln kein konkretes Projekt wider.

Ein Projektentwickler baut ein Wohnhaus und übergibt 2026 von der Baustelle folgende Abfälle: Beton 640 t, Eisen und Stahl 18,4 t, gemischte Bauabfälle 95 t und Kabelreste CYKY 0,84 t. Beim Rückbau eines alten Hausanschlusses findet er zusätzlich 60 kg Kabel mit Papierisolierung. Nach der Prüfung stuft er es als gefährlich unter dem Schlüssel 17 04 10 ein.

Sonstige Abfälle:
640 + 18,4 + 95 + 0,84 = 754,24 t  > 1 t   → Meldung erforderlich

Gefährliche Abfälle:
60 kg = 0,06 t                     > 50 kg → Meldung auch dafür erforderlich

Kabel in der Meldung:
17 04 11   0,84 t   nicht gefährlicher Abfall
17 04 10   0,06 t   gefährlicher Abfall (mit Y-Code)

Die Kabel 17 04 11 allein würden den Schwellenwert von 1 t nicht überschreiten. Die Meldepflicht richtet sich jedoch nach der Summe der sonstigen Abfälle, daher führt der Projektentwickler sie auf. Das alte Kabel mit 60 kg überschreitet allein den Schwellenwert für gefährliche Abfälle. Die Meldung für 2026 reicht der Projektentwickler bis zum 28. Februar 2027 elektronisch ein.

Unterlagen, die Sie bereithalten sollten

Für Evidenz und Meldung empfiehlt es sich, folgende Unterlagen bereitzuhalten:

  • den Werkvertrag mit der Aufteilung der Pflichten zwischen Bauherr und Auftragnehmer,
  • den Vertrag mit einem berechtigten Abnehmer und eine Kopie seiner Berechtigung,
  • Wiegescheine oder Übernahmebestätigungen mit Datum, Abfallschlüssel und Gewicht,
  • Abfallevidenzblätter für jeden Schlüssel,
  • bei gefährlichen Abfällen die Beurteilung der Einstufung und Begleitscheine,
  • die Bestätigung über die Einreichung der Meldung im ISOH.

Dieselben Unterlagen werden bei der Bauabnahme benötigt. Daten über recycelte Kabel lassen sich auch im ESG-Bericht (Umwelt, Soziales und Unternehmensführung, aus dem Englischen environmental, social, governance) nutzen, wie der Artikel Kabelrecycling in der ESG-Berichterstattung beschreibt.

Häufige Fehler

Der erste Fehler ist, bereits 2026 nach der Verordnung Nr. 89/2024 Slg. vorzugehen. Ihr Inkrafttreten wurde auf 2027 verschoben, und für 2026 wird nach der Verordnung Nr. 366/2015 Slg. gemeldet.

Der zweite Fehler ist, den Schwellenwert für jede Abfallart einzeln zu beurteilen. Der Schwellenwert von 1 t gilt für die Summe der sonstigen Abfälle, daher gehört auch eine kleine Kabelmenge in die Meldung.

Der dritte Fehler ist eine Meldung in Papierform. Seit 2025 wird ausschließlich elektronisch über ISOH gemeldet.

Der vierte Fehler sind Kabel, die mit anderem Metall vermischt werden. Eine gemischte Charge wird unter einem anderen Schlüssel erfasst, und Kabel lassen sich in der Meldung nicht gesondert ausweisen.

Der fünfte Fehler sind Daten ohne Beleg. Auf der Baustelle geschätzte Gewichte stimmen oft nicht mit dem Wiegeschein des Abnehmers überein, und die Differenz lässt sich bei einer Kontrolle schwer erklären.

Stimmen die Kabelgewichte in Ihrer Evidenz nicht mit den Belegen des Abnehmers überein? Wir wiegen Kabel bei jeder Abholung und stellen einen Beleg mit Abfallschlüssel aus, sodass jeder Eintrag eine feste Grundlage hat.

Evidenz mit Belegen abgleichen →

Häufige Fragen

Müssen wir Kabel melden, wenn es weniger als 1 t waren?

In der Regel ja. Der Schwellenwert von 1 t bezieht sich auf die Summe aller sonstigen Abfälle im Jahr. Auf einer Baustelle überschreitet ihn meist schon der Beton oder der gemischte Abfall.

Bis wann ist die Meldung für 2026 einzureichen?

Bis zum 28. Februar 2027, elektronisch über ISOH, nach der Verordnung Nr. 366/2015 Slg.

Gilt die Verordnung Nr. 89/2024 Slg. ab 2026?

Nein. Die Verordnung Nr. 369/2025 Slg. hat ihr Inkrafttreten auf den 1. Januar 2027 verschoben. Für 2026 wird nach den bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Vorschriften gemeldet.

Übermittelt der Schrottankauf die Daten an ISOH oder wir?

Für 2026 reicht der Abfallbesitzer die Meldung ein, der die Schwellenwerte überschreitet. Ab 2027 sendet die Quartalsdaten vor allem die Person, die den Abfall als Erste übernimmt. Der Erzeuger führt jedoch stets eine Evidenz. Wie die Jahresmeldung der Erzeuger ab 2028 aussieht, hängt von der geplanten Novelle ab.

Wie lange sind Evidenz und Meldung aufzubewahren?

Fünf Jahre, sowohl nach der Verordnung Nr. 366/2015 Slg. als auch nach der Verordnung Nr. 89/2024 Slg.

Fazit

Für 2026 werden Kabel von der Baustelle auf dem Abfallevidenzblatt erfasst und nach der Verordnung Nr. 366/2015 Slg. gemeldet. Die Meldung ist bis zum 28. Februar 2027 elektronisch über ISOH einzureichen, wenn die Summe der sonstigen Abfälle 1 t oder der gefährlichen Abfälle 50 kg übersteigt. Ab 2027 kommen die elektronische Evidenz für jeden Ort des Abfallanfalls und eine Baustellenkennung auf den Belegen. Getrennt gesammelte und mit Wiegescheinen belegte Kabel lassen sich nach den alten wie nach den neuen Regeln einfach erfassen.

Möchten Sie Ihre Kabelbelege für die Meldung und den Übergang 2027 bereit haben? Schreiben Sie uns, um welche Bauvorhaben es geht und welche Kabelmenge Sie erwarten. Wir melden uns mit Abholmöglichkeiten.

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Quellen

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